Hiermit möchten wir Sie über Änderungen in den Kennzeichnungsauflagen und Anwendungsbestimmungen für das Produkt Tomigan ® 200 (Zul.-Nr. 007138-00) informieren:

Zusätzliche Kennzeichnungsauflagen:

SB005: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.

SB010: Für Kinder unzugänglich aufbewahren.

SB111: Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.

SB166: Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.

SF245-02: Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.

SS206: Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.

Folgende Auflagen entfallen:

SB110, SE110, SF245-01

Folgende Kennzeichnungsauflagen sind in Anwendungsbestimmungen umgewandelt:

SE110: Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.